Tel 033203 730242 - Mob 0176 62690841
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Kaiser Containerdienst,
§ 1 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Xulo GmbH (nachstehend Auftragnehmer genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Individuell getroffene Vereinbarungen haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anfahrenden Abladestelle. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Lieferung, Leistung
Leistungsfristen und -Termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Behälteraufstellung/ Behälter Abholung
Bei der Aufstellung und Befüllung von Abfallcontainern bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten, um unnötige Kosten durch Leerfahrten zu vermeiden.
Sollte der Container nicht auf Ihrem eigenen Grundstück abgestellt werden können, sondern auf öffentlichen Grund (Parkplätzen, Straßen, Gehwegen), benötigen Sie für diesen Stellplatz eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung können Sie beim Tiefbauamt im zuständigen Bezirk beantragen. Diese Genehmigung ist zum Teil kostenpflichtig. Sie sind verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Davon ausgenommen ist die Inanspruchnahme der Straße im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken bis zu 10 Tagen und 10 m² (Anliegergebrauch).
Für eine längere Abstelldauer als 10 Tage oder größere Nutzungsfläche werden eine Genehmigung und Gebühren fällig.
Wenn wir einen Container auf Ihrem Grundstück aufstellen sollen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
Der Container wird von einem LKW geliefert, der ca. 2,50 m breit ist, d.h. Ihre Einfahrt muss mindestens eine Breite von 3 m aufweisen. Des Weiteren muss der LKW ausreichend Platz haben, um in Ihre Einfahrt zurücksetzen zu können. Dafür sind bei schmalen Einfahrten mindestens 6,00 m Straßenbreite vor der Einfahrt erforderlich. Bitte sprechen Sie diesen Punkt gegebenenfalls bei der Containerbestellung an.
Der Auftraggeber hat für das Aufstellen des Sammel-/ Entsorgungsbehälters einen geeigneten Ort mit ausreichend befestigter Grundfläche und Zufahrtsmöglichkeit für schwere LKW zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, das Behältnis an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und sicherzustellen, dass bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Umstellungen vom Aufstellplatz sind untersagt. Der Vertragspartner zeichnet für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich und haftet für Schäden am Behältnis oder bei Verlust desselben.
Bei Abholung ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass der Container frei zugänglich ist. Bei einer vergeblichen Anfahrt/Nichtabnahme vor Ort fallen Kosten (150 Euro/ Nettopreis) für den Auftragnehmer. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 5 Sicherung des Containers
Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
§ 6 Beladung der Container
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
In dem Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Wird bei der Entleerung des Containers festgestellt, dass die Materialien von der bezeichneten Art abweichen, behalten wir uns vor, die entstehenden Mehrkosten in voller Höhe dem Auftraggeber zu berechnen. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber. Folgende Mindestabnahmemengen gelten bei Absetzcontainern als vereinbart: 3m³ = 3m³, 5m³ = 3m³, 7m³ = 5m³, 10m³ = 7m³.
§ 7 Schadenersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden am Container, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Stellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Auftragnehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz gleichstehenden Verschuldens beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger/Auftraggeber bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Auftragnehmer.
§ 8 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort.. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 10 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurück oder es erfolgt keine Leerung innerhalb dieser Zeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 € für jeden Kalendertag der über die vereinbarte Zeit hinaus geht bis zur Rückgabe des Containers zu berechnen.
Übermittelt der Auftraggeber falsche oder abweichende Informationen, so dass der Container nicht gestellt, gewechselt oder abgeholt werden kann, wird dem Auftraggeber eine Pauschale in Höhe von 100€ für die Leerfahrt berechnet.
Vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten berechtigen den Auftragnehmer zur Berechnung der entstehenden Kosten in Höhe von 30 € je angefangener Stunde.
Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Der gültige Mehrwertsteuersatz ist zusätzlich zu entrichten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen sowie Ersatz unseres gesamten sonstigen Verzugsschadens. Die Zahlung erfolgt erst mit der Gutschrift des Betrages. Der Vertragspartner kann die Zahlung per Banküberweisung, auf Rechnung oder Paypal vornehmen. Es sei denn, es gelten andere, getroffene, schriftliche Vereinbarungen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Mahnung nicht nach, werden ggf. geleistete Bankbürgschaften in Anspruch genommen. Bis zur vollständigen Begleichung der Verbindlichkeiten wird die Inanspruchnahme von Leistungen entzogen.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungs- und Entsorgungsvertrag ist der Sitz des Unternehmens.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel, das mit diesen Geschäftsbedingungen verfolgt wird, am nächsten kommen.
Stand der AGB September 2023
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